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Zum Ende der Seite springen Sterbehilfeverein-Proponenten scheitern vor dem VfGH
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 RE: Sterbehilfeverein-Proponenten scheitern vor dem VfGH nicolai 20.03.2016 18:13
 RE: Sterbehilfeverein-Proponenten scheitern vor dem VfGH Der Brunnen ohne Krug 26.03.2016 10:09
 RE: Sterbehilfeverein-Proponenten scheitern vor dem VfGH Der Brunnen ohne Krug 26.03.2016 10:07
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 RE: Sterbehilfeverein-Proponenten scheitern vor dem VfGH ALO Atheist 26.03.2016 14:02
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 RE: Sterbehilfeverein-Proponenten scheitern vor dem VfGH ALO Atheist 29.03.2016 16:56
 RE: Sterbehilfeverein-Proponenten scheitern vor dem VfGH Pallas Athene 29.03.2016 19:47
 RE: Sterbehilfeverein-Proponenten scheitern vor dem VfGH nicolai 01.04.2016 19:29

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nicolai nicolai ist männlich
Superintelligenz


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Dabei seit: 05.02.2010
Beiträge: 5.047
Herkunft: Graz

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Zitat:
Original von Hinz
man kann ja ein problem damit haben, dass dilettanten schlecht heerabwürdigen?


...naja, solange die Posten als professionelle Herabwürdiger nicht besser entlohnt werden, wird "man" sich eben mit dem begnügen müssen, was das Dilettantentum so hervorzubringen imstande ist... Happy

__________________
...natürlich hab´ ich leider recht !
20.03.2016 18:13 Offline | EMail | suchen | Freundesliste | Portal
Der Brunnen ohne Krug
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Hallo nikolai, auf wen oder was beziehst du hier das Wort "Dilettantentum"?
26.03.2016 10:09
Der Brunnen ohne Krug
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Zitat:
Original von ALO Atheist
Damit keine Missverständnisse aufkommen: Dieses Forum ist kein rein österreichisches, auch kein rein europäisches, sondern ein internationales, das zeigt auch die Zugriffsstatistik. So wird auch immer wieder aus den USA mitgelesen wie auch aus Ägypten etc.

Das alles - wie auch immer es sein mag - ändert nichts daran, dass in diesem Forum das aktuelle österreichische Recht gilt. Mit allem, was dazugehört ...
26.03.2016 10:07
nicolai nicolai ist männlich
Superintelligenz


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Dabei seit: 05.02.2010
Beiträge: 5.047
Herkunft: Graz

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Zitat:
Original von Der Brunnen ohne Krug
ändert nichts daran, dass in diesem Forum das aktuelle österreichische Recht gilt. Mit allem, was dazugehört ...


Wer im Glashaus sitzt...


Rechtssituation
· wasserrechtlich
Die Errichtung eines Hausbrunnens zur Grundwassernut-
zung auf eigenem Grund und Boden ist – sofern das Wasser
für den eigenen Haus- und Wirtschaftsbedarf verwendet
wird und die Entnahme in einem angemessenen Verhältnis
zum eigenen Grund steht – bewilligungsfrei. (Bewilligungs-
pflicht bei artesisch gespanntem Grundwasser!)
Die Nutzung einer Quelle kann ebenfalls unter gewissen
rechtlichen Voraussetzungen bewilligungsfrei erfolgen.
Auch bei wasserrechtlich bewilligungsfreien Wasserbenut-
zungsanlagen besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass der Betreiber zur Sicherung der Trinkwasserqualität ein Schutzgebiet durch die Wasserrechtsbehörde festlegen lässt.
Von dieser Möglichkeit wird in der Praxis kaum Gebrauch
gemacht, da dem Betreiber durch die Erstellung eines
Schutzgebietsvorschlages Kosten entstehen und weiters
aus der Schutzgebietsfestlegung – falls durch das Schutzge-
biet Fremdgrund berührt wird – Entschädigungszahlungen
an Nachbarn resultieren können.
· baurechtlich
Bewilligungsfreie Hausbrunnenanlagen unterliegen als
bauliche Anlagen der österreichischen Bauordnung
und damit der Zuständigkeit des Bürgermeisters bzw. der
Bürgermeisterin als Baubehörde.
· lebensmittelrechtlich
Es wird darauf hingewiesen, dass bestimmte Nutzungen –
wie z. B. Vermietung, gemeinschaftliche Nutzung einer Was-
serversorgungsanlage, die über den familiären Verband hin-
ausgeht, Direktvermarktung, gewerbliche Zwecke – in der
Regel lebensmittelrechtlichen Bestimmungen unterliegen.
Auf die einschlägigen Untersuchungs- und Meldeverpflich-
tungen nach diesen Bestimmungen und die danach
vorgesehenen Untersuchungen wird hingewiesen.

__________________
...natürlich hab´ ich leider recht !
28.03.2016 14:44 Offline | EMail | suchen | Freundesliste | Portal
Der Brunnen ohne Krug
unregistriert
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... sollte nicht mit Steinen werfen. smile
29.03.2016 10:40
webe webe ist männlich
Weiser/Weise


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Dabei seit: 02.08.2012
Beiträge: 3.650

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Ist das dann befriedigend bzw. ausreichend? Scheinheiliger Njet Happy Denker verwirrt lachmitot

__________________
Auszeichnungen:
Abzeichen des Feuers
25.03.2016 02:07 Offline | EMail | suchen | Freundesliste | Portal
Der Brunnen ohne Krug
unregistriert
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Meinst du die Tatsache des Scheiterns?
26.03.2016 10:10
ALO Atheist
Moderator


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Dabei seit: 19.03.2010
Beiträge: 1.857

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Ist die ARG nicht schon mehrfach gescheitert? Sie hätte im Sommer des letzten Jahres reif für das Kultusamt sein sollen, daraus wurde nichts, dann gegen Ende des letzten Jahres, daraus wurde auch nichts, aber Kopf hoch!
26.03.2016 14:02 Offline | suchen | Freundesliste | Portal
Der Brunnen ohne Krug
unregistriert
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Mir gefällt dein Optimismus. Augenzwinkern
26.03.2016 14:04
Der Brunnen ohne Krug
unregistriert
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Zitat:
Original von ALO Atheist
Man wird den Eindruck nicht los, der VfGH habe hier eine Entscheidung "aus dem Bauch heraus" getroffen - ich hoffe nicht aus einem religiösen.

Machen wir mal Nägel mit Köpfen.

Hier, ALO Atheist, ist ein Link zum betreffenden Verfassungsgerichtshof-Erkenntnis vom 8. März 2016. Was genau hat in dir den Eindruck erweckt, "der VfGH habe hier eine Entscheidung "aus dem Bauch heraus" getroffen"?

Dürfen wir Userinnen und User dieses Forums davon ausgehen, dass du sachliche - und das heißt in diesem Fall auch: rechtliche - Gründe für deine Einschätzung anführen kannst? Hat der "Eindruck", den du hier wiedergegeben hast, gewissermaßen "Hand und Fuß"?

Oder beruht der von dir geschilderte Eindruck selbst wiederum nur auf einem Bauchgefühl?

Denker
29.03.2016 11:40
ALO Atheist
Moderator


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Dabei seit: 19.03.2010
Beiträge: 1.857

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Als zentral bei der Entscheidungsfindung des Verfassungsgerichtshofs wird von diesem der § 78 StGB angeführt: "Wer einen anderen dazu verleitet, sich selbst zu töten, oder ihm dazu Hilfe leistet, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen."^1

Unabhängig von der Frage einer etwaigen Verfassungswidrigkeit dieses Paragraphen wurde das Verbot des Vereins "Letzte Hilfe - Verein für selbstbestimmtes Sterben" von Seiten des Gesetzgebers vom Verfassungsgerichtshof damit gerechtfertigt, dass der Gesetzgeber "den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum nicht überschritten" habe, "wenn er das generelle Verbot der Beihilfe zum Selbstmord als zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer als notwendig" erachte.^2

"[...] der Zweck des Vereins "Letzte Hilfe – Verein für selbstbestimmtes Sterben" auch beinhalte, mündigen Vereinsmitgliedern unter bestimmten Voraussetzungen Hilfe zum Suizid leisten zu wollen (vgl. insbesondere §3 Abs1 Z3 der Statuten)."^3

§3 Abs1 Z3: "(1) Der Verein verfolgt seinen Zweck (§2) in dem er
3. Mündigen Mitgliedern, die an einer unheilbaren, schweren Krankheit leiden, schwer behindert sind bzw. mit einer schweren Behinderung zu rechnen haben oder unerträglichen Schmerzen ausgesetzt sind, auf ihren expliziten Wunsch alleine oder gemeinsam mit anderen Organisationen im In- und Ausland behilflich ist, ein Sterben in Würde zu ermöglichen."^4

Daraus zu konkludieren, dieser Verein könnte aktiv und tatsächlich in den eigentlichen Prozess einer - im Übrigen im Ausland erlaubten - Sterbehilfe eingreifen oder eine solche gar selbst vollziehen, könnte eventuell etwas mit einer durchaus legitimen Bauchentscheidung zu tun haben. Man nehme es mir nicht übel. "[...] behilflich" sein, "ein Sterben in Würde zu ermöglichen", kann man selbstverständlich nur dann, wenn es die jeweilige Gesetzeslage zulässt - beispielsweise im Ausland -, und "behilflich" sein bedeutet hier nicht automatisch in den eigentlichen Prozess der Sterbehilfe involviert zu sein.

Man darf in Österreich auch weiterhin über das Thema "Sterbehilfe" reden, kein Gesetz verbietet das. Dass in Österreich von Seiten der Politik, der Religion und der Medien offenbar jegliche öffentliche Debatte bezüglich dieses Themas im Keim zu ersticken versucht wird, ist Teil eines aktuellen österreichischen Selbstporträts der mangelnden Demokratie- und Kritikfähigkeit.


^1 http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Ab...mer=NOR12029621
^2, 3 u. 4 http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Ab...308_15E01477_00
29.03.2016 16:56 Offline | suchen | Freundesliste | Portal
Pallas Athene Pallas Athene ist weiblich
Professor/in


Dabei seit: 03.02.2009
Beiträge: 965

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Man muss sich wohl mit dem Wortlaut und den Konsequenzen dieses Gesetzes zurzeit abfinden, aber zwei so konträren Aussagen, wie „zum Tod verleiten“ und „zum Tod verhelfen“, gleiche Bedeutung beizumessen, erscheint mir unlogisch.

__________________
Atheismus ist frei von Religionssek(k)(t)iererei
29.03.2016 19:47 Offline | suchen | Freundesliste | Portal
nicolai nicolai ist männlich
Superintelligenz


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Dabei seit: 05.02.2010
Beiträge: 5.047
Herkunft: Graz

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Wirft sich zudem noch die Frage auf, ob, wenn beispielsweise ein Scherenschleifer eine Klinge schärft, die anschließen zum suizidalen Durchtrennen der Pulsadern verwendet wird, dies als "Beihilfe" zu werten wäre; ob etwa die Erwähnung der Tatsache, daß ein Sprung vom obersten Stock eines Hochhauses mit ziemlicher Sicherheit zum Tod führen würde bereits als "Verleitung" zu bezeichnen wäre; inwieweit es strafbar ist, etwa eine Großpackung starker Barbiturate am Nachtkästchen eines unheilbar schwerkranken Menschen zu vergessen, etc.
Und überhaupt : Was hat sich der Staat hier einzumischen ? Dieses Gesetz widerspricht dem anerkannten Menschenrecht auf Selbstbestimmung des eigenen Lebens und ist dieses "Erkenntnis" folglich auch auf dieser Grundlage zu beeinspruchen.

__________________
...natürlich hab´ ich leider recht !
01.04.2016 19:29 Offline | EMail | suchen | Freundesliste | Portal
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