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Langtitel Landesverfassungsgesetz vom 21. September 1988 über die Verfassung des Landes Tirol (Tiroler Landesordnung 1989) LGBl. Nr. 61/1988 Änderung LGBl. Nr. 50/1989, 69/1993, 36/1995, 104/1998, 17/2003, 31/2003, 125/2003, 7/2008 Präambel/Promulgationsklausel Der Landtag hat in Anerkennung des Beitrittes des selbständigen Landes Tirol zum Bundesstaat Österreich, in Anerkennung der Bundesverfassung, im Bewußtsein, daß die Treue zu Gott und zum geschichtlichen Erbe, die geistige und kulturelle Einheit des ganzen Landes, die Freiheit und Würde des Menschen, die geordnete Familie als Grundzelle von Volk und Staat die geistigen, politischen und sozialen Grundlagen des Landes Tirol sind, die zu wahren und zu schützen oberste Verpflichtung der Gesetzgebung und der Verwaltung des Landes Tirol sein muß, beschlossen: [...] |
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§ 4 Aktive Mitglieder (1) Als aktive Mitglieder dürfen nur gesunde, kräftige und gewandte Personen aufgenommen werden, die den Anforderungen des Dienstes in der Feuerwehr genügen, einen guten Ruf genießen, das 15. Lebensjahr vollendet und das 50. Lebensjahr nicht überschritten haben. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Mitglieder einer Betriebsfeuerwehr dürfen der Freiwilligen Feuerwehr nur dann angehören, wenn es aus feuerwehrtechnischen oder organisatorischen Gründen geboten scheint. (2) Anträge um Aufnahme sind beim Kommandanten schriftlich einzureichen. Ein ärztliches Gesundheitszeugnis und eine Strafregisterbescheinigung können angefordert werden. Der Feuerwehrausschuss entscheidet über die vorläufige Aufnahme. (3) Jeder Aufgenommene wird zunächst durch den Kommandanten als Probefeuerwehrmitglied auf ein Jahr verpflichtet. Nach erfolgreicher Ausbildung und einwandfreier Dienstleistung entscheidet der Feuerwehrausschuss über die endgültige Aufnahme. (4) Nach der endgültigen Aufnahme hat das Mitglied mit Handschlag dem Kommandanten zu geloben: "Ich gelobe, meinen Vorgesetzten Gehorsam zu leisten, ein treuer Kamerad/eine treue Kameradin zu sein, meine freiwillig übernommenen Pflichten pünktlich und gewissenhaft zu erfüllen und mich als freiwilliges Feuerwehrmitglied unter Einsatz meiner ganzen Kraft bereitzuhalten: Gott zur Ehr´, dem Nächsten zur Wehr." Für die würdige Durchführung der Gelöbnisablegung hat der Kommandant zu sorgen. (5) Jedes Feuerwehrmitglied erhält bei seiner endgültigen Aufnahme den Feuerwehrpass, in dem alle wichtigen Vorgänge, insbesondere Lehrgangsbesuche, Beförderungen und Auszeichnungen, einzutragen sind. |
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