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Geschrieben von demophilo am 24.11.2007 um 16:37:

  Austrittsuntersagung auf Österreichisch

Immer wieder bekommen wir Hilferufe von Leuten, denen man Steine in den Weg legt beim Austreten aus der Kirche. Um auch dieses Forum einmal zu beleben und um die Arbeit unseres Austrits- und Staatskierchenrechtsexperten zu würden, mache ich einmal diese Anfrage publik (wurde natürlich anonymisiert):

Zitat:
Ich wollte aus der röm. kath. Kirche austreten und bin daher zum zuständigen Magistratischen Bezirksamt (1070 Wien) gegangen. Unterlagen wie z.B. Taufschein besitze ich nicht mehr und Beitragsforderungen seitens der Kirche wurden mir selten bis gar nicht geschickt, da ich immer rechtzeitig eine Inskriptionsbestätigung übermittelt habe (bis vor kurzem Studentin ohne Einkommen). Mein Ansuchen auf Kirchenaustritt wurde abgelehnt, da ich die erforderlichen Unterlagen nicht vorweisen konnte (bzw. das Maturazeugnis heute nicht mehr ausreicht, früher aber offensichtlich auch gültig war).

Über eine Internetsuche wurde ich auf Ihre Seite aufmerksam und den Verweis auf die Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs. Daraufhin habe ich an das Bezirksamt ein Email geschrieben worauf ich diese Antwort bekommen habe:

Zitat:
Behörde:
Gemäß § 3 AustrittsVO ist zur inhaltlichen Prüfung eines Austrittsbegehrens aus einer Religionsgemeinschaft erforderlich, dass die austretende Person entweder entsprechende Unterlagen (z. B. Taufschein, Auszug aus dem Taufbuch, Trauschein, Firm- oder Konfirmationsbestätigung, Zahlungsnachweis oder Zahlungsaufforderung für Beiträge an die religionsgesellschaftliche Finanzstelle) vorlegt oder nähere Angaben zu ihrer Taufe macht (Taufpfarre).

Die von Ihnen angeführten Urkunden, nämlich Ihr Maturazeugnis bzw. die Geburtsurkunde Ihrer Mutter liefern keinen Nachweis darüber, dass Sie selbst Mitglied einer Glaubensgemeinschaft sind. Sollten Sie über keine der beispielsweise oben angeführten Belege über Ihre Religionszugehörigkeit verfügen und auch keine Kenntnis haben, wann und wo Sie getauft wurden, besteht die Möglichkeit eines Religionsfeststellungsverfahrens bei der Magistratsabteilung 62.

Das von Ihnen zitierte Erkenntnis des VwGH besagt, dass ein Religionsaustritt nicht gemäß § 13 Abs. 3 AVG aus formalen Gründen zurückgewiesen werden darf. Aufgrund der Gesetzeslage, die auch Grundlage des zitierten Erkenntnisses ist, müsste für den Fall, dass keine geeigneten Unterlagen vorgelegt werden, keine Angaben zur Taufe gemacht werden und auch kein Religionsfeststellungsverfahren durchgeführt wird, das Austrittsbegehren inhaltlich abgewiesen werden.
Wir bedauern, dass unsere Informationen anlässlich Ihrer Vorsprache offensichtlich missverstanden wurden.


Was hat das nun zu bedeuten? Aus formalen Gründen darf mir der Austritt zwar nicht verwehrt werden aber ohne Unterlagen (wie z.B. Taufschein) wird das Austrittsbegehren inhaltlich abgewiesen?

Vielleicht können Sie mir weiterhelfen oder gibt es keinen anderen Ausweg als auf eine Kirchenbeitragsrechnung zu warten bzw. einen neuen Taufschein zu besorgen? Mich ärgert das insbesondere deswegen, weil mein Bruder in einer anderen Gemeinde ohne irgendwelche Unterlagen ganz formlos und unbürokratisch austreten konnte.


Zitat:
Wolfi (unser Experte):
Dieses Schreiben ist inhaltlich eine Neuerung zu den bisherigen ablehnenden Schreiben.
Eine inhaltliche Prüfung des Austrittsbegehren steht den Behörden gemäß Art. 14 Staatsgrundgesetz und dem Artikel 4 Interkonfessionellengesetz nicht zu.

Ich rate Ihnen folgendes:
Sollte es Ihnen tatsächlich nicht möglich sein, einen Taufschein zu besorgen, erklären Sie den Austritt per Einschreiben beim Magsitratischen Bezirksamt.
Sollte die Behörde tatsächlich so unverfroren sein, dass sie Ihren Austritt per Bescheid ablehnt, ist eine Berufung an die nächste Instanz (Landeshauptmann) möglich.
Die Austrittserklärung per Einschreiben ist als Beweis notwendig. (Es zählt nämlich das Datum der Austrittserklärung).


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